
Steuerberatung
Abgabe einer Steuererklärung für Pensionisten sinnvoll?
In Beratungsgespräche ist oft zu hören, es zahle sich nicht aus, eine Steuererklärung abzugeben; oft erweist sich aber das Gegenteil!
Gerade in Zeiten der steigenden Lebenshaltungskosten sollten alle Möglichkeiten ausgenutzt werden.
Dazu ein paar nützliche Steuertipps:
Eine Arbeitnehmerveranlagung kann 5 Jahre rückwirkend durchgeführt werden, dh im Jahr 2025 (also spätestens bis 31.12.2025) kann noch die Steuererklärung für 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 abgegeben werden! Rechnungen und Belege sind 7 Jahre aufzubewahren, müssen aber vorerst nicht vorgelegt werden.
Bestimmte Ausgaben werden automatisch berücksichtigt: insbesondere Kirchenbeitrag oder auch Spenden an begünstigte Organisationen; es sind keine Belege vorzulegen.
Bezieher geringer Pensionen profitieren von der sogenannten „Negativsteuer“, sofern der Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag besteht: man erhält eine Gutschrift von 80% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 669).
Der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag (2025: € 1.476) steht zu, wenn die laufenden Pensionseinkünfte von nicht mehr als € 24.196 bezogen werden, man mehr als 6 Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht, die Partnerin/der Partner Einkünfte von höchstens € 2.673 jährlich hat, und kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich einschleifend zwischen Pensionseinkünften von € 24.196 und € 30.957 auf Null. Auch wenn diese Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden (mittels Formular E 30 bei der bezugsauszahlenden Stelle beantragbar), vergessen Sie nicht, diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.
Einen Behindertenpass bekommt jemand, der einen Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Im Falle einer Ablehnung des Behindertenpasses (unter 50%) gilt der negative Bescheid für die steuerliche Begünstigung, wenn der angeführte Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt! Abhängig vom Ausmaß des Grades der Behinderung stehen bestimmte Jahresfreibeträge bei der Einkommensteuerbemessung zu.
STEUERBERATUNG
Nächste Termine
Donnerstag, 20. März, 24. April und am 22. Mai
jeweils um 14 Uhr.
Teilnahme am Sprechtag nur nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 0316/822130
Für unsere Mitglieder entstehen für die Auskünfte im Rahmen der Beratung keinerlei Kosten.