
Rechtsberatung
Entscheidung des OGH
zur Rechtmäßigkeit und Rückerstattung von Servicepauschalen bei Mobilfunkanbietern und Fitnesscentern
Die jüngste Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bezüglich der Rechtmäßigkeit und Rückerstattung von Servicepauschalen zB bei Mobilfunkanbietern und Fitnesscentern hat für erhebliches Aufsehen gesorgt. Diese richtungsweisende Entscheidung hat nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die betroffenen Branchen, sondern auch auf die Verbraucherrechte in Österreich und natürlich auch auf tausende Verbraucher.
Hintergrund der Entscheidungen
Servicepauschalen waren über viele Jahre hinweg gängige Praxis ua bei vielen Mobilfunkanbietern und Fitnesscentern und werden auch heute noch verrechnet. Diese Pauschalen decken häufig administrative Kosten ab und werden in der Regel zusätzlich zu den monatlichen Gebühren erhoben. Verbraucherverbände haben in der Vergangenheit jedoch wiederholt argumentiert, dass diese Pauschalen unangemessen hoch und intransparent seien.
Servicepauschalen bei Mobilfunkanbietern
Im Mobilfunksektor wurden Servicepauschalen meist für administrative Dienstleistungen, wie die Verwaltung von Kundenkonten, erhoben. Diese zusätzlichen Gebühren stießen bei vielen Verbrauchern auf Unverständnis und Ablehnung. Beschwerden häuften sich, dass diese Pauschalen nicht ausreichend erklärt und oft überhaupt nicht vertraglich vereinbart waren.
Die meisten Telekom-Anbieter verrechneten – zusätzlich zum monatlichen Entgelt – eine Servicepauschale in der Höhe von bis zu € 29,90 jährlich.
Servicepauschalen bei Fitnesscentern
Auch Fitnesscenter erhoben häufig zusätzliche Servicepauschalen für Dienstleistungen wie die Instandhaltung von Geräten, Reinigung und Verwaltung. Verbraucher beklagten sich, dass diese Gebühren nicht immer im ursprünglichen Vertrag klar benannt wurden und somit intransparent und unverhältnismäßig erschienen. Die eingehobenen Servicepauschalen beliefen sich je nach Fitnesscenter auf bis zu € 19,90 halbjährlich!
Entscheidung und Begründung des OGH
Die Entscheidung des OGH fiel klar zugunsten der Verbraucher und ihrer Rechte aus. Der OGH urteilte, dass die zusätzlichen Servicepauschalen unrechtmäßig seien, wenn diese nicht klar und deutlich im Vertrag ausgewiesen und transparent kommuniziert worden sind und wenn zudem keine konkreten Gegenleistungen diesen Gebühren gegenüberstanden. Dies bedeutet, dass Mobilfunkanbieter und Fitnesscenter, die solche Pauschalen erhoben haben, grundsätzlich verpflichtet sind, diese Gebühren an die Verbraucher zurückzuerstatten. Auch eine nachträgliche Einführung oder Erhöhung dieser Gebühren ohne ausdrückliche Zustimmung der Verbraucher sei unzulässig. Zudem müssten die Pauschalen in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidungen des OGH hat weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Branchen und Verbraucher.
So müssen Mobilfunkanbieter nun sicherstellen, dass alle Servicepauschalen transparent und klar im Vertrag festgehalten sind. Zudem könnten sie verpflichtet sein, bereits erhobene unrechtmäßige Gebühren zurückzuzahlen. Dies könnte zu erheblichen finanziellen Belastungen für die Unternehmen führen. Kunden haben nämlich Anspruch darauf, dass Anbieter sämtliche Beträge rückwirkend bis 2011 zurückzahlen und gilt dies auch für Alt-Verträge, die bereits beendet sind. Das haben zahlreiche bereits in Rechtskraft erwachsene Gerichtsurteile gegen Magenta und A1 bestätigt.
Auch Fitnesscenter mussten ihre Vertragsbedingungen überarbeiten und sicherstellen, dass alle zusätzlichen Gebühren klar kommuniziert und vertraglich festgehalten werden. Verbrauchern, die unrechtmäßig erhobene Pauschalen bezahlt haben, steht ebenfalls eine Rückerstattung zu.
Alles in allem bedeutet diese Entscheidung des OGH eine erhebliche Stärkung der Verbraucherrechte. Sie können nun unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückfordern und haben zukünftig mehr Transparenz und Klarheit bei Vertragsabschlüssen. Für die Verbraucher bedeutet dies mehr Sicherheit und Klarheit bei zukünftigen Vertragsabschlüssen.
Diesen Beitrag finden Sie auch in gekürzter Form in unserer Druckausgabe der Zeitlos 60/1.
RECHTSBERATUNG
Die Kanzlei Dr. Gert Ragossnig & Partner hält vierwöchentlich immer Montag nachmittags in der Zeit von 16 bis 17 Uhr einen Sprechtag in der Landesgeschäftsstelle des Steirischen Seniorenbundes, 8010 Graz, Karmeliterplatz 5, ab.
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Gerne beratet Herr Mag. Andreas Kleinbichler Sie hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung von zu viel bezahlten Servicegebühren im Rahmen der kostenlosen Beratung beim Steirischen Seniorenbund.